Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltung der AGB
1.1 Beauty CoWorking Loft Grosses Theater mit der Betriebsnummer 293116824 (nachfolgend „Grosses Theater“), mit Sitz in der Grosse Theaterstrasse 7, 20354 Hamburg, vertreten durch den Einzelunternehmer Natalia Borger, erbringt alle Angebote und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“).
1.2. Entgegenstehende AGB oder Einkaufs- und Lieferbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Grosses Theater selbst im Falle der Leistung oder Lieferung nicht anerkannt und somit nicht Vertragsbestandteil. Es sei denn, Grosses Theater hat schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt.
§2 Definitionen
Im Sinne dieses Vertrages haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
2.1. die mietweise Übernahme der Räume durch den Kunden: „Vermietung“;
2.2. die Versorgung und Bedienung des Kunden mit Speisen und Getraenken: „Bewirtung“;
2.3. „Teilnehmer“ alle Personen, die sich auf Veranlassung des Kunden im Veranstaltungsraum aufhalten, z.B. Gaeste, Mitwirkende.
§3 Vertragsabschluss
3.1. Aus eine Terminanfrage/Reservierung des Grossen Theater für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden. Der Vertrag zwischen dem Kunden/Veranstalter (nachfolgend „Veranstalter“) kommt erst mit der verbindlichen Rückmeldung des Grossen Theater zustande, wenn der Vertrag/die Kooperationsvereinbarung schriftlich fixiert und unterschrieben wurde und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Grossen Theater schriftlich akzeptiert wurden. Grosses Theater hält ein unterbreitetes Angebot 7 Tage aufrecht. Erfolgt bis zum Ablauf dieser Frist keine Rückmeldung des Interessenten, wird der Termin anderweitig vergeben. Beide Seiten verpflichten sich jedoch, eine geplante, anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vor notierten Termin unverzüglich mitzuteilen.
3.2. Alle Preise für Firmenkunden und Privatpersonen bzw. Verbrauchern verstehen sich als Netto-Preise. Die MwSt. der aktuellen prozentualen Höhe ist extra im Angebot ausgewiesen. Für alle Leistungen des Grossen Theater gilt die jeweils aktuelle Preisliste, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Die Preisliste übersenden wir Ihnen auf Anforderungen per Mail oder Post zu.
3.3. Die vom Kunden mitgeteilte Adresse ist Rechnungsadresse, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3.4. Das Zahlungsziel für Kunden ist 14 Tage mit Rechnungserhalt. Entgegenstehende Zahlungsziele haben keine Gültigkeit. Mahnkosten werden mit 5 € zzgl. Porto-Auslagen berechnet.
3.5. Mit Annahme des Vertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % der Gesamtsumme fällig. Grosses Theater ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Weiter werden 50 % des Restbetrages der übrigen Gesamtsumme nach Vereinbarung fällig. Bei Arrangements verschiedener Leistungen am Veranstaltungstag ist der Rechnungsbetrag spätestens 7 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
§4 Allgemeine Bestimmungen der Leistungserbringung (Durchführung von Veranstaltungen, Vermittlung von Leistungen)
4.1. Der Kunde verpflichtet sich, den Anweisungen des Grossen Theater bzw. seiner Vertreter im Hinblick auf die Durchführung der Veranstaltung, das Equipment, den Veranstaltungsort etc. Folge zu leisten. Die am Veranstaltungsort angebrachten Hinweise sind ebenfalls zu beachten. Der Kunde ist im Rahmen der Durchführung des Vertrages für das Verhalten seiner Gäste verantwortlich. Dem Kunden obliegt es, während der Durchführung der Veranstaltung etwaige auftretende Mängel/ Probleme unverzüglich gegenüber dem Grossen Theater bzw. seiner Vertreter anzuzeigen, damit ein reibungsloser Veranstaltungsablauf gewährleistet ist.
4.2. Der Ablauf der Veranstaltung wird von den Parteien einvernehmlich und rechtzeitig festgelegt. Grosses Theater kann nicht gewährleisten, dass kurzfristige Änderungswünsche des Kunden am Tag der Veranstaltung berücksichtigt werden können.
4.3. Bei höherer Gewalt (z.B. durch einen Stromausfall, Wasserschaden, Geräuschkulisse durch nicht angekündigte Handwerk/Bauarbeiten in der Nähe) kann die Veranstaltungsfläche nicht oder nur teilweise wie vom Mieter geplant genutzt werden, erlässt Grosses Theater die gesamte Mietgebühr.
4.4. Geht die Veranstaltung über den ursprünglich vereinbarten Zeitraum hinaus oder werden zusätzliche bzw. andere als die ursprünglich vereinbarten Leistungen des Grosses Theater tatsächlich abgerufen, so ist Grosses Theater berechtigt, die (erhöhten) Kosten insbesondere für die Raummiete, die Technik, das Personal sowie zusätzliches Catering gesondert zu berechnen.
4.5. Insbesondere im Hinblick auf Personentransporte, die von Dritten durchgeführt werden und Künstlervermittlungen tritt Grosses Theater lediglich als Vermittlerin auf, d.h. die Vereinbarung kommt zwischen dem Kunden und dem Dritten zustande. Ansprüche wegen Nichterfüllung, Schadensersatz o.ä. sind in diesen Fällen nur gegen den Dritten zu richten. Für den Fall, dass Dritte solche Leistungen nicht erbringen können, steht Grosses Theater ein Rücktrittsrecht im Hinblick auf die gesamte Vereinbarung mit dem Kunden zu. Grosses Theater wird sich aber in solchen Fällen bemühen, den Kunden neue, passende Angebote zu unterbreiten.
4.6. Eingebrachte Gegenstände müssen den bau-/ feuerpolizeilichen Anforderungen genügen – der Kunde hat im Übrigen als Veranstalter selbst für etwaige erforderliche veranstaltungsbezogene behördliche Genehmigungen, Einhaltung von veranstaltungsbezogenen Auflagen, GEMA-Anmeldungen bzw. GEMA-Zahlungen etc. zu sorgen. Er hat als Veranstalter ferner etwaige Abgaben und Steuern (Vergnügungssteuer o.ä.) zu tragen.
§5 Übergabe und Rückgabe der Räumlichkeiten
5.1. Die Veranstaltungsräumlichkeiten werden am Veranstaltungstag zur vereinbarten Uhrzeit sauber an den Kunden übergeben. Die Räumlichkeiten sind nach der vereinbarten Zeit geräumt und sauber (wenn nicht anders vereinbart) zurückzugeben. Möbel / Einrichtungsgegenstände / Waren etc. müssen bis spätestens 12 Stunden nach dem Ende der Mietzeit vollständig abtransportiert worden sein. Andernfalls kann Grosses Theater Loft die Gegenstände auf Kosten von Kunden einlagern. Die Beseitigung zurückgelassenen Mülls von Kunden / Gästen durch Grosses Theater erfolgt ebenfalls auf Kosten des Kunden.
5.2. Wird die Räumlichkeit beschädigt zurückgegeben, so wird vermutet, dass die Beschädigungen während der Mietzeit durch den Kunden oder seinen Gästen verursacht wurden. Der Kunde hat deshalb sichtbare Mängel an der Räumlichkeit unverzüglich vor Beginn der Veranstaltung gegenüber dem Grosses Theater bzw. seiner Vertreter zu rügen und auch sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Einlass erhalten.
5.3. Die Anlieferung bzw. der Aufbau von Möbeln, Waren, Equipment etc. durch den Kunden hat unter Einhaltung folgender Richtlinien zu erfolgen: Für den Transport von solchen Gütern in die Veranstaltungsfläche müssen die vor Ort befindlichen Eingänge, Treppenhäuser sowie auch sämtliche Bodenbeläge durch das Unterlegen von Gummimatten, Teppichen oder Ähnlichem vor Beschädigungen geschützt werden. Für die Anlieferung mit Transportwagen, Caddys etc. sind nur Wagen mit Gummirollen zu verwenden. Unter jeglichen Möbeln, Stativen etc. sind Schutzhüllen oder Filze zu befestigen. Die Anbringung von Dekorationsmaterial und die Nutzung der Räumlichkeiten zu Ausstellungszwecken bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Grosses Theater und können ggf. von einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden.
§6 Stornierungen/ Rücktritt
6.1. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass Leistungen von Dritten (z.B. Bewirtungskosten, Buchungen von Künstlern und technischen Gewerken etc.) Sonderstornierungs- bzw. Kündigungsbedingungen unterliegen können.
6.2. Im Falle einer kompletten Stornierung des Vertrages durch den Kunden schuldet der Kunde eine Vergütung in Höhe der folgenden Prozentsätze der vertraglich vereinbarten Vergütung: Kosten für Arrangements (Tagungen, Wochenendprogrammen, Tages- und Abendprogrammen sowie Paket bzw. Pauschalen mit pro Personen Preisen), die Bereitstellung des Veranstaltungsortes (bei Raummieten), Transportmittelreservierungen, Künstlervermittlungsgeschäfte, sonstiges:
bei Stornierung nach Versendung der Buchungsbestätigung durch Grosses Theater wenigstens 40 % der vereinbarten Vergütung
bei Stornierung bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 % der vereinbarten Vergütung
bei Stornierung bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 90 % der vereinbarten Vergütung
bei Stornierung weniger als 14 Tage 100 % der vereinbarten Vergütung
Grundlage für die Berechnung der Stornierungskosten ist jeweils die vereinbarte Teilnehmerzahl in der Auftragsbestätigung. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl kann einmalig bis spätestens 15 Werktage vor Veranstaltungsbeginn bis maximal 10% der vereinbarten Teilnehmerzahl kostenfrei vorgenommen werden.
6.3. Eine Stornierung bzw. Rücktritt des Vertrages muss immer schriftlich per Einschreiben erklärt werden, deren Erhalt von dem Grosses Theater bestätigt werden muss. Das Datum des Empfangs der Erklärung durch Grosses Theater gilt als das Datum der Stornierung.
6.4. Werden vereinbarte Vorauszahlungen zu den vereinbarten Terminen nicht erbracht, kann Grosses Theater vom Vertrag zurücktreten. Grosses Theater Loft ist in diesen Fällen berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Grosses Theater Loft hat ferner das Recht, vom Vertrag zurücktreten, wenn a) durch höhere Gewalt (s.o.) insbesondere die vermieteten Räume nicht mehr nutzbar sind oder Gefahr für Leib und Leben droht, b) der Kunde bei Vertragsschluss irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Umstände wie insbesondere die Person des Veranstalters / den Zweck der Veranstaltung macht oder c) Grosses Theater sachlich begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Grosses Theater Loft in der Öffentlichkeit gefährden kann.
§7 Haftung
7.1. Grosses Theater haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer der Kardinalpflichten oder wesentlichen Nebenpflichten in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Grosses Theater zurückzuführen ist.
7.2. Haftet Grosses Theater gemäß Ziff. 7.1. für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen Grosses Theater Loft bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder auf Ersatz von Schäden Dritter, wird ausgeschlossen, es sei denn, Grosses Theater fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
7.3. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
7.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Grosses Theater.
§8 Datenschutz
8.1. Grosses Theater wird zur Vertragsdurchführung personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erheben, speichern und nutzen. Grosses Theater Loft wird solche Daten streng vertraulich behandeln und nicht an Dritte weitergeben.
§9 Schlussbestimmungen
9.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat. 9.2. Gerichtsstand und Erfüllungsort – soweit gesetzlich zulässig – ist Hamburg, Deutschland. 9.3. Grosses Theater wird zur Vertragsdurchführung personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Vorgaben erheben, speichern und nutzen. Grosses Theater Loft wird solche Daten streng vertraulich behandeln und nicht an Dritte weitergeben.
9.4. Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
9.5. Sollten einzelne dieser Geschäftsbestimmungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Parteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
Stand: April 2024